AGB


Allgemeine Geschäftsbedingungen - VON WEDEL Ferien- und Investmentimmobilien Katja von Wedel, Probst-Raven-Str. 3, D-29525 Uelzen – Tel.: 0581-948791 55– vw@vwfi.de

§ 1 Vorbemerkungen
VON WEDEL Ferien- und Investmentimmobilien (nachfolgend „Immobilienmakler“ genannt) ist als Unternehmer im Sinne von § 14 Bürgerlichem Gesetzbuch (nachfolgend „BGB“ genannt) in der Eigenschaft als Immobilienmakler im Sinne der §§ 652 ff.
BGB gegen Entgelt (Provision) tätig. Die Firma versichert, über die gesetzlich erforderlichen Voraussetzungen zum Führen eines Immobilienmaklerbüros zu verfügen.
Diese AGB sind Gegenstand eines mündlichen oder schriftlichen Immobilienmaklervertrages.
§ 2Geltungsbereich
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge und Rechtsgeschäfte zwischen dem Immobilienmakler und dem Kunden. Kunde im Sinne dieses Vertrages kann sowohl der Verkäufer einer Immobilie sein als auch der Käufer, der unter Beachtung der Bestimmungen des Bestellerprinzips Wohnungssuchender genannt wird.

Ist von einem Hauptvertrag die Rede, dann ist damit ein Kaufvertrag gemeint.
Soweit einzelvertragliche Regelungen bestehen, welche von den Bestimmungen dieser abweichen oder ihnen widersprechen, gehen die einzelvertraglichen Regelungen vor.
§ 3Zustandekommen des Immobilienmaklervertrages
Für das Zustandekommen des Immobilienmaklervertrages ist die Schriftform nicht erforderlich. Der Immobilienmaklervertrag kann rechtswirksam auch dadurch zustande kommen, dass der Immobilienmakler ein Kaufobjekt offeriert (z.B. Internet, Print), dabei als Immobilienmakler zu erkennen ist, seinen Provisionsanspruch im Falle des Erfolges beziffert und ein Interessent sich an ihn wendet um Leistungen von ihm abzurufen (z.B.
Exposé). In diesem Falle kommt der Immobilienmaklervertrag mündlich und konkludent zustande.
Sollte ein schriftlicher Immobilienmaklervertrag geschlossen oder sollten Individualvereinbarungen getroffen worden sein, so haben die darin genannten Vereinbarungen Vorrang vor diesen AGB.
§ 4Gegenseitige Verpflichtung
Die Parteien sind bemüht, nach bestem Wissen und Gewissen den anderen Vertragspartner bei der Erbringung seiner Verpflichtung durch Überlassen von Informationen, Auskünften oder Erfahrungen bestmöglich zu unterstützen, um somit beiden Parteien einen reibungslosen und effizienten Arbeitsablauf zu ermöglichen.

§ 5Vollmacht des Verkäufers
Der Verkäufer erteilt dem Immobilienmakler Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch, in alle behördlichen Akten als auch gegenüber dem WEG-Verwalter zur Ausübung von Rechten, wie sie ihm als Wohnungseigentümer zustehen.

§ 6 Vorkenntnis
Der Kunde erkennt das Angebot des Immobilienmaklers als ursächlich für den Abschluss des Hauptvertrages an. Ist das angebotene Objekt bereits bekannt, so ist der Kunde verpflichtet, unverzüglich, spätestens innerhalb von drei Werktagen, unter Angabe der Quelle zu widersprechen. Hierzu genügt ein Schreiben oder EMail an den Immobilienmakler.
Widerspricht der Kunde nicht, so ist es ihm danach verwehrt, sich auf eine Vorkenntnis berufen. Im Falle des Zustandekommens eines Hauptvertrages ist er verpflichtet, die jeweilige Immobilienmaklerprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu entrichten.
§ 7Verbot der Weitergabe von Informationen
Sämtliche Informationen, die der Kunde vom Immobilienmakler erhält, sind nur und einzig und allein für ihn bestimmt. Es ist ihm deshalb ausdrücklich untersagt, jedwede Information ohne schriftliche Zustimmung des Immobilienmaklers an Dritte weiterzugeben. Verstößt der Kunde gegen diese Verpflichtung und schließt ein Dritter, dem er die Informationen weitergegeben hat, einen Hauptvertrag mit dem Auftraggeber des Immobilienmaklers ab, so ist der Kunde verpflichtet, gegenüber dem Immobilienmakler Schadensersatz in Höhe der vereinbarten Provision zuzüglich Mehrwertsteuer zu leisten.

§ 8 Doppeltätigkeit des Immobilienmaklers
Im Falle dessen, dass es sich um einen zu vermittelnden Kaufvertrag handelt, darf der Immobilienmakler sowohl für den Verkäufer als auch Käufer provisionspflichtig tätig werden.



§ 9 Ersatzgeschäft, Folgegeschäft
Sollte anstelle des ursprünglich angestrebten Geschäftes ein anderer Hauptvertrag über ein anderes Objekt zwischen dem Auftraggeber des Immobilienmaklers und dem Kunden des Immobilienmaklers oder ein Zuschlag im Wege der Zwangsversteigerung zustande kommen, so ist der Kunde dennoch gegenüber dem Immobilienmakler zur Zahlung der Provision verpflichtet.
Gleiches gilt, wenn im Zuge des Kontaktes mit dem Auftraggeber des Immobilienmaklers und dem Immobilienmaklerkunden innerhalb von 12 Monaten weitere Objekte des Auftraggebers bekannt werden und der Immobilienmaklerkunde eines oder mehrerer dieser Objekte erwirbt, mietet oder pachtet.
Sollte eine Provision mit dem Auftraggeber vereinbart worden sein, so ist dieser in diesem Falle ebenso verpflichtet, die Provision an den Immobilienmakler zu bezahlen.


§ 10 Immobilienmaklerprovision
Es gilt der im Inserat oder Exposé genannte Provisionssatz.
Sollte in einem schriftlichen Immobilienmaklervertrag eine andere Vergütung vereinbart sein, so gilt diese als vereinbart.
Der Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund des Nachweises oder der Vermittlung des Immobilienmaklers ein Kaufvertrag zustande kommt.
Die Immobilienmaklerprovision ist fällig mit Abschluss des Hauptvertrages (Kaufvertrag).



§ 11 Erstattung von nachgewiesenen Aufwendungen
Sollte der gewünschte Vertragsabschluss nicht zustande kommen, so ist der Kunde verpflichtet, dem Immobilienmakler die auf ausdrücklichen Wunsch des Kunden entstandenen Aufwendungen (z.
B. zusätzliche Werbungskosten) zu erstatten. Die Erstattung darf jedoch 25% der zu erwartenden Provision nicht überschreiten.




§ 12 Pauschaler Aufwendungsersatz
Dem Immobilienmakler steht ein pauschaler Aufwendungsersatz in Höhe von 10% der vorgesehenen Gesamtprovision zzgl. Mehrwertsteuer zu, wenn der Auftraggeber trotz vorangegangener Unterlassungsaufforderung weiterhin so schwerwiegend gegen den Vertrag verstößt, dass dem Immobilienmakler objektiv die Zusammenarbeit nicht mehr zugemutet werden kann.






§ 13 Vertragsstrafe bei Nichtabschluss des Hauptvertrages
Vermittelt der Immobilienmakler nachweislich einen vertragsbereiten Interessenten und schließt der Auftraggeber mit diesem keinen Hauptvertrag ab, so hat der Auftraggeber dem Immobilienmakler eine Pauschale von 10% der vereinbarten Provision zu vergüten.





§ 14 Provisionsanspruch bei nachträglicher Aufhebung des Hauptvertrages
Der Provisionsanspruch des Immobilienmaklers entfällt nicht, wenn der nachgewiesene oder vermittelte Hauptvertrag nachträglich aufgehoben oder rückgängig gemacht oder einvernehmlich aufgehoben wird.



§ 15 Rückfrageklausel
Vor Abschluss eines Hauptvertrages verpflichtet sich der Auftraggeber, den Immobilienmakler unter Angabe des Namens und der Anschrift des vorgesehenen Vertragspartners zu informieren. Damit soll dem Immobilienmakler die Möglichkeit gegeben werden zu prüfen, ob der Hauptvertrag infolge seiner Nachweis- oder Vermittlungstätigkeit zustande gekommen ist.
Ferner erteilt der Verkäufer auch nach Abschluss des Hauptvertrages dem Immobilienmakler für die Dauer von 12 Monaten Vollmacht zur Einsichtnahme in das Grundbuch.


§ 16 Haftung, Haftungsbegrenzung
Der Immobilienmakler hat die an den Kunden weitergegebenen Angaben nicht auf deren Vollständigkeit und Richtigkeit geprüft. Er hat die Angaben weitergegeben, die er vom Verkäufer oder einem beauftragten Dritten erhalten hat.
Es ist daher Aufgabe des Kunden, die Angaben zu überprüfen. Für die Richtigkeit der Angaben übernimmt der Immobilienmakler keine Haftung.
Die Haftung des Immobilienmaklers ist auf grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten begrenzt.


§ 17 Verjährung
Ansprüche des Kunden gegenüber dem Immobilienmakler verjähren nach drei Jahren.
Sollte die gesetzliche Verjährungsfrist im Einzelfall eine kürzere sein, so gilt diese.


§ 18 Nebenabreden, zusätzliche Vereinbarungen
Jeder der Vertragspartner kann beim anderen Vertragspartner in schriftlicher Form Änderungen des vereinbarten Leistungsumfangs beantragen. Nach Erhalt eines Änderungsantrags wird der Empfänger prüfen, ob und zu welchen Bedingungen die Änderung durchführbar ist und dem Antragsteller die Zustimmung bzw.
Ablehnung unverzüglich schriftlich mitteilen und gegebenenfalls begründen.



§ 19 Salvatorische Klausel
Sollte eine oder mehrere Bestimmungen dieser AGB oder des Immobilienmaklervertrages nichtig oder unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. Dies gilt auch dann, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil nichtig oder unwirksam ist, ein anderer Teil hingegen gültig oder wirksam.
Die jeweils nichtige oder unwirksame Bestimmung soll durch die ersetzt werden, die dem ursprünglich gewollten und den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt ohne den übrigen Vereinbarungen zuwider zu laufen.



§ 20 Gerichtstand
Handelt es sich bei dem Auftraggeber um einen Kaufmann im Sinne des HGB so ist Gerichtsstand der Firmensitz des Immobilienmaklers (hier: Uelzen).
Ansonsten gelten die gesetzlichen Bestimmungen der Bundesrepublik Deutschland. Natendorf, den 15.05.2020
Katja von Wedel VON WEDEL Ferien- und Investmentimmobilien


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